Antrag auf Überwachung der Telekommunikation
gem. §§ 457 Abs. 2, 100 a StPO im Vollstreckungs-Verfahren
§ 457 StPO § 100 a StPO
Über § 457 Abs. 2 StPO sind auch die Mittel der Telekommunikations-Überwachung
gem. § 100 a StPO im Vollstreckungsverfahren nutzbar.
Dies kommt nur bei den im § 100 a StPO erwähnten Katalog-Straftaten in Frage
Meist geschieht dies auf Anregung der Polizei, wenn diese
keine andere realistische Chance zur Ergreifung von Straftätern sieht.
Offenbar werden den erstinstanzlichen Gerichten bei einigen Staatsanwaltschaften komplette, unterschriftsreife Beschlussentwürfe vorgelegt.
Geht`s noch?
Unten ist so ein Beschlussentwurf.
Eine U.m.VH.-Verfügung unter Bezugnahme auf die
Vorschriften sollte ausreichend sein.
Aber OLG Celle, 2 Ws 103/09
§ 457 III StPO bezieht sich nicht auf die Vollstreckung von Sicherungshaftbefehlen.
Er kann daher nicht als Eingriffsgrundlage für eine Telekommunikationsüberwachung zur Vollstreckung eines Sicherungshaftbefehles herangezogen werden.