Das schwarze Quadrat von Kasimir Malevich - heute mal rechteckig
Die nachträgliche Gesamtstrafe gem. § 460 StPO
Rechtsprechung und Schrifttum zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung
gem. § 460 StPO
§ 55 StGB § 460 StPO § 462 a StPO
Ganz unten findet sich ein Überblick über die nachträgliche
Gesamtstrafenbildung gem. § 460 StPO.
Darunter eine Zusammenfassung der Rechtsprechung
zu § 55 StGB von der nicht mehr öffentlich zugänglichen Seite
www.wiete-strafrecht.de als PDF-Datei.
Kommt ganz neu, mit noch mehr absolut wirren Problemen, versprochen!