Der Grundsatz der Spezialität
Sonstige Rechtshilfesachen (kleine Rechtshilfe) nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe
in Strafsachen (IRG) Vorschriften bitte anklicken.
IRG Die Entlastungs-AV (3013 - III A.) Die RiVASt
Der Grundsatz der Spezialität, § 11 IRG, Nr. 100 RiVASt
Bei der Auslieferung eines Verurteilten aus dem Ausland zur Durchführung eines Strafvollstreckungsverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland dürfen nur diejenigen Strafen unmittelbar vollstreckt werden, für die der Verurteilte ausgeliefert worden ist und solche, die sich dem Auslieferungsverfahren angeschlossen haben. Alle übrigen Verfahren haben eine Schutzfrist von 1 Monat (zur Prüfung und Berechnung der Auslandsabteilung vorlegen) nach der Entlassung aus der Strafhaft zu beachten, müssen also de facto so tun, als sei der Verurteilte nicht in Deutschland. Ein Haftbefehl ist aufzuheben, damit im ungünstigsten Falle keine Verhaftung unmittelbar nach der Haftentlassung erfolgen kann. Eine etwaige Überhaftnotierung aufgrund des Haftbefehls ist zu löschen!
Erst nach Ablauf der Frist darf mit Haftbefehl weiter vollstreckt werden. Die JVA ist anzuhalten, Vollstreckungsübersichten mit dem Vermerk "Spezialität" zu kennzeichnen, damit es gar nicht erst nicht zu unzulässigen Überhaftnotierungen kommen kann.
Sonstige Rechtshilfesachen
(kleiner Rechtshilfeverkehr, §§ 59-67 a IRG)
Die Rechtspflegerin/der Rechtspfleger ist nach dem Rechtspfleger-Gesetz nicht für Auslands-Sachen zuständig.
Die Zuständigkeit wird aber durch die Entlastungs-AV (Anordnung über die Entlastung der Staatsanwälte durch die Beamten des gehobenen und mittleren Justizdienstes
sowie durch Justizangestellte - AV d. JM vom 12. September 1983 (3013 - III A. 1) - JMBl. NW S. 229 -) und hier auch nur im Rahmen des sogenannten kleinen Rechtshilfeverkehrs nach den §§ 59-67 a IRG begründet.
Hier ist die jeweilige, individuelle Entlastungs-AV einer jeden StA , insbesondere § 5 der AV (Ausnahmen) und die jeweilige Geschäftsverteilung zu beachten.
Weiterhin ist ggf. die RiVASt zu beachten. Gezeichnet wird mit der Dienstbezeichnung.
Es handelt sich überwiegend um Vernehmungsersuchen, Zustellungsersuchen, Halterfeststellungen, die Übersendung von Zahlungsaufforderungen etc.
Die Zuständigkeit wird aber durch die Entlastungs-AV (Anordnung über die Entlastung der Staatsanwälte durch die Beamten des gehobenen und mittleren Justizdienstes
sowie durch Justizangestellte - AV d. JM vom 12. September 1983 (3013 - III A. 1) - JMBl. NW S. 229 -) und hier auch nur im Rahmen des sogenannten kleinen Rechtshilfeverkehrs nach den §§ 59-67 a IRG begründet.
Hier ist die jeweilige, individuelle Entlastungs-AV einer jeden StA , insbesondere § 5 der AV (Ausnahmen) und die jeweilige Geschäftsverteilung zu beachten.
Weiterhin ist ggf. die RiVASt zu beachten. Gezeichnet wird mit der Dienstbezeichnung.
Es handelt sich überwiegend um Vernehmungsersuchen, Zustellungsersuchen, Halterfeststellungen, die Übersendung von Zahlungsaufforderungen etc.