Die Zurückstellung der Strafvollstreckung
gem. § 35 BTMG
Probleme, Rechtsprechung, Schrifttum
§ 35 BtMG § 36 BtMG § 17 II BZRG
Die Frage, ob ein gem. § 36 BtMG ausgesetztes Restdrittel im Falle des Widerrufs gem. § 57 StGB von Amts wegen der Strafvollstreckungskammer vorgelegt werden muss, ist ungeklärt, wird von den meisten Strafvollstreckungsbehörden aber positiv beantwortet.
Ich persönlich halte das für sinnlos, hat das Gericht doch gerade erst das Bewährungsversagen durch Widerrufsbeschluss festgestellt.
Ich persönlich halte das für sinnlos, hat das Gericht doch gerade erst das Bewährungsversagen durch Widerrufsbeschluss festgestellt.