Das Fahrverbot gem. §§ 44 StGB, 29 StVG
Abgrenzung zur Entziehung der Fahrerlaubnis
Vorschriften bitte anklicken
§ 44 StGB § 25 StVG § 69 StGB § 69 a StGB
Ein anfängliches Problem des neuen § 44 StGB dürfte gelöst sein:
bei laufender amtlicher Verwahrung bzw. wenn keine Fahrerlaubnis vorhanden ist,
läuft das Fahrverbot wie bisher ab Rechtskraft. (Grube in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 44 StGB 1. Überarbeitung, Rand-Nr. 34: https://www.juris.testa-de.net/r3/document)
bei laufender amtlicher Verwahrung bzw. wenn keine Fahrerlaubnis vorhanden ist,
läuft das Fahrverbot wie bisher ab Rechtskraft. (Grube in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 44 StGB 1. Überarbeitung, Rand-Nr. 34: https://www.juris.testa-de.net/r3/document)
Der neu gefasste § 44 StGB wurde auf der Strafvollstreckungs-Tagung am 29.11.2017 in Bad Münstereifel erörtert. Wenn der Verurteilte keine Fahrerlaubnis besitzt (Regelungslücke), berechnen die Vollstreckungsbehörden in NRW das Fahrverbot mangels konkreter gesetzlicher Regelung überwiegend auf zwei Arten:
a) ab Rechtskraft der Entscheidung und
b) ab 1 Monat nach Rechtskraft.
Beide Berechnungsarten haben Vor- und Nachteile.
a) ab Rechtskraft der Entscheidung und
b) ab 1 Monat nach Rechtskraft.
Beide Berechnungsarten haben Vor- und Nachteile.
OLG Hamm, Vorlagebeschluss III-3 RBs 116/15 (Vorlage an den BGH zur Entscheidung)
Kann bei zwei Ordnungswidrigkeiten, die in Tatmehrheit stehen, die jeweils mit einem Fahrverbot als Nebenfolge geahndet werden können und über die gleichzeitig zu urteilen ist, stets lediglich ein einheitliches Fahrverbot verhängt werden oder ist es möglich, hinsichtlich jeder Ordnungswidrigkeit gesondert ein Fahrverbot - mithin zwei Fahrverbote nebeneinander- zu verhängen?
Damit möchte das OLG Hamm vermutlich von folgendem Beschluss abrücken:
OLG Hamm, 3 Ss OWi 451/09
Stehen zwei Ordnungswidrigkeiten, die jeweils mit einem Fahrverbot geahndet werden könnten, in Tatmehrheit, so kann in dem diese Taten gleichzeitig aburteilenden Urteil nur auf ein Fahrverbot erkannt werden.(Rn.7)