Rechtsmittel -Rechtsbehelfe
Beim Revisionsübersendungs-Vermerk an das Oberlandesgericht, der vom Rechtspfleger selbst mit Dienstbezeichnung gezeichnet wird, und beim Revisionsübersendungs-Bericht an den Bundesgerichtshof, der vom Rechtspfleger für den Staatsanwalt entworfen wird, ist einiges zu beachten. Im Beispiel - Formular unten sind alle üblichen Fehlerquellen anschaulich erläutert. Hinzugefügt wurde eine Zusammenfassung weiterer Rechtsmittel und Rechtsbehelfe (§§ 11 RpflG, 458 StPO, 21 StVollstrO, 23 EGG)
Praxis: Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der JVA ist die Beschwerde an den Anstaltsleiter
gem. § 108 I StVollzG . Gem. § 109 StVollzG kann die Entscheidung des Gerichtes
beantragt werden; zuständig ist die Strafvollstreckungskammer gem. § 110 StVollzG.
Gegen deren Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde gem. § 116 StVollzG zulässig.
(Anlass: Beschwerde eines Hindu gegen Rindfleisch als Anstaltsverpflegung)
Also keine Zuständigkeit des Rechtspflegers; hier genügt eine Abgabenachricht und die Übersendung des Originalschriftstückes an die JVA.