Die Freiheitstrafe; Vollstreckungseinleitung; Rechtsprechung
Ich bin der Auffassung, dass nur eine Prüfung gem. § 57 StGB von Amts wegen erfolgen darf, zu 1/2 bei Vorliegen der Voraussetzungen, andernfalls nach 2/3. Rechtsprechung folgt!
- Bei der Einleitung von Freiheitsstrafen ist in ACUSTA (Stand Juli 2017) wie selbstverständlich in gewissen Fällen die Befragung eines ausländischen Verurteilten durch die JVA zur Abgabe der Vollstreckung an das Ausland gem. §§ 85 ff IRG zu veranlassen. Dafür ist der Rechtspfleger weder nach dem Rechtspfleger-Gesetz noch nach der Entlastungs-AV zuständig. Die Zuständigkeit des Rechtspflegers für den sogenannten "kleinen Rechtshilfeverkehr" nach der Entlastungs-AV umfasst nur die §§ 59 - 67 a IRG! Mehr dazu unter " der kleine, sonstige Rechtshilfeverkehr. In der Praxis wird diese Befragung aber überwiegend durch den Rechtspfleger veranlasst. ;o(
OLG Dresden, 2 Ws 2/10:
1. Es ist bei einer gerichtlichen Vollstreckungs- oder Aussetzungsentscheidung nach § StGB § 57 StGB regelmäßig nicht angezeigt, in die Beschlussformel ein konkretes Entlassungsdatum aufzunehmen; dies birgt nur die Gefahr der Unrichtigkeit. (amtlicher Leitsatz) ... Die konkrete Berechnung...der Strafzeit obliegt ...der Staatsanwaltschaft...