Die Sicherungsverwahrung
Die Sicherungsverwahrung ist ein sehr komplexes Thema, unerfahrenen Kolleginnen/Kollegen kann ich derzeit nur anraten,
die Hilfe erfahrener Rechtspfleger/innen in Anspruch zu nehmen.
Für die strafvollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrollen bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung gem. § 119 a StPO ist ausschließlich die Strafvollstreckungskammer zuständig. Eine Zuständigkeit der StA, und hier insbesondere des Rechtspflegers kann aus der Vorschrift grundsätzlich nicht abgeleitet werden!
Gleichwohl haben einzelne Staatsanwaltschaften die Rechtspfleger/innen dazu verdonnert, die StVK (z.B. bei Vorlagen gem. §§ 57 ff StGB) darauf hinzuweisen, das eine angeordnete der vorbehaltene Sicherungsverwahrung vorliegt.
Vermutlich, weil wir sonst rein gar nichts zu tun haben....
Gleichwohl haben einzelne Staatsanwaltschaften die Rechtspfleger/innen dazu verdonnert, die StVK (z.B. bei Vorlagen gem. §§ 57 ff StGB) darauf hinzuweisen, das eine angeordnete der vorbehaltene Sicherungsverwahrung vorliegt.
Vermutlich, weil wir sonst rein gar nichts zu tun haben....
Sicherungsverwahrung kurz und Knapp: UNFERTIG!!!!!!!
1. Gem. Erlass des JM vom 30.09.2005 (4344-III.3) prüft der Dezernent Bei jeder Einleitung einer Freiheitsstrafe Ohne Bewährung von mindestens 2 Jahren , ob die vorbehaltene Sicherungsverwahrung angeordnet wurde oder die nachträgliche Sicherungsverwahrung in Betracht kommt.
2. Ist das Ergebnis positiv, leitet der/Die Rechtspfleger/in das Ergebnis mit dem Aufnahmeersuchen an die Justizvollzugsanstalt weiter.
3. Gibt es während des Vollzuges neue Erkenntnisse zur Gefährlichkeit des Verurteilten (Die Drohung, nach dem Vollzug weitere Straftaten zu begehen, intensive Kontakte zu einem gewaltbereiten Milieu aus der Haft heraus,Zuvor unbekannte Straftaten, verbal-agressive Angriffe auf JVA-Bedienstete, Straftaten während des Vollzuges, während der Haft diagnostizierte psychische Normabweichungen, Therapiescheitern- und Therapieverweigerung) und bei Vorlagen gem. § 57 StGB ist ggf. erneut die Prüfung durch den Dezernenten zu veranlassen.
4. Laut Bezugs-Erlass soll spätestens 9 Monate
4. Spätestens 6 Monate vor Vollzugsende soll die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer gem. § 275 a Abs. 1 StPO im Hinblick auf die §§ 66b Abs. 1 und 2 StGB, 106 Abs. 5 JGG ergehen..
Da die JVA spätestens 9 Monate vor dem Vollzugsende einen Antrag der Staatsanwaltschaft "anregen" soll, gibt es bei der StA Bochum eine Frist
1. Gem. Erlass des JM vom 30.09.2005 (4344-III.3) prüft der Dezernent Bei jeder Einleitung einer Freiheitsstrafe Ohne Bewährung von mindestens 2 Jahren , ob die vorbehaltene Sicherungsverwahrung angeordnet wurde oder die nachträgliche Sicherungsverwahrung in Betracht kommt.
2. Ist das Ergebnis positiv, leitet der/Die Rechtspfleger/in das Ergebnis mit dem Aufnahmeersuchen an die Justizvollzugsanstalt weiter.
3. Gibt es während des Vollzuges neue Erkenntnisse zur Gefährlichkeit des Verurteilten (Die Drohung, nach dem Vollzug weitere Straftaten zu begehen, intensive Kontakte zu einem gewaltbereiten Milieu aus der Haft heraus,Zuvor unbekannte Straftaten, verbal-agressive Angriffe auf JVA-Bedienstete, Straftaten während des Vollzuges, während der Haft diagnostizierte psychische Normabweichungen, Therapiescheitern- und Therapieverweigerung) und bei Vorlagen gem. § 57 StGB ist ggf. erneut die Prüfung durch den Dezernenten zu veranlassen.
4. Laut Bezugs-Erlass soll spätestens 9 Monate
4. Spätestens 6 Monate vor Vollzugsende soll die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer gem. § 275 a Abs. 1 StPO im Hinblick auf die §§ 66b Abs. 1 und 2 StGB, 106 Abs. 5 JGG ergehen..
Da die JVA spätestens 9 Monate vor dem Vollzugsende einen Antrag der Staatsanwaltschaft "anregen" soll, gibt es bei der StA Bochum eine Frist
Für die vollstreckungsrechtliche Prüfung sind folgende oder ähnliche Formulare gem.
§§ 66, 66 a, 66 b StGB und § 119 a StVollzG vorhanden (anklicken)
§§ 66, 66 a, 66 b StGB und § 119 a StVollzG vorhanden (anklicken)